Bundesverwaltungsgericht gibt der Revision des Landkreises statt

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf die Beschwerde des Landkreises gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Revision zugelassen. Am 31.05.2018 fand nunmehr die mündliche Verhandlung vor dem BVerwG in Leipzig in dem Kostenerstattungsverfahren des Landes Berlin gegen den Landkreis Hildesheim statt. Das Land Berlin hatte den Landkreis auf Kostenerstattung in Höhe von rund 290.000 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen des Landes Berlin für die Heimunterbringung eines in Rumänien geborenen und aufgewachsenen deutschen Kindes. Dieses wurde auf Veranlassung des Landes Berlin in einer Einrichtung im Landkreis Hildesheim untergebracht, weil es in Rumänien keine geeignete Jugendhilfeeinrichtung gab. Dabei ist das Land Berlin als so genannter überörtlicher Träger für die Durchführung von Jugendhilfemaßnahmen im Ausland für im Ausland geborene deutsche Kinder zuständig. In dem komplexen Verfahren ging es unter anderem um die Frage, welche Behörde tätig werden muss, wenn sich die leistungsberechtigten Eltern im Ausland aufhalten und das betroffene Kind zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen ins Inland verbracht wird. Die bislang beteiligten Gerichte hatten die Rechtsfragen unterschiedlich bewertet. Während das VG Hannover die Klage abwies, da es sich nach seiner Auffassung um eine Jugendhilfemaßnahme im Ausland handele, hatte das OVG Lüneburg der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Landkreis verpflichtet dem Land Berlin rund 270.000 € nebst Zinsen zu erstatten. Nach Auffassung der Lüneburger Richter handelt es sich immer dann um eine Jugendhilfemaßnahme im Inland, wenn die Jugendhilfemaßnahme auch im Inland durchgeführt wird. Bei dieser Rechtsinterpretation würde es dem Land Berlin als überörtlichen Träger stets gelingen, durch das Verbringen der betroffenen Kinder in das Inland die Fallverantwortung auf inländische Jugendämter abzuwälzen.

Das BVerwG hat – nachdem es im Januar 2017 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuließ – entschieden, dass der Landkreis zu Recht eine Kostenerstattung abgelehnt hat und damit der Revision voll umfänglich stattgegeben. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um einen Inlands- oder Auslandfall handele, sei der Zeitpunkt der Antragstellung. Sofern sich die Eltern noch im Ausland befinden und nur das Kind zur Durchführung notwendiger Maßnahmen ins Inland verbracht würde, bleibt es bei der Sonderzuständigkeit des Landes Berlin. Der Landkreis Hildesheim ist daher nicht kostenerstattungspflichtig.

Die Erste Kreisrätin, Evelin Wißmann, zeigte sich hoch erfreut über das von ihrem Rechtsamt erzielte Ergebnis. „Die Durchführung derartiger Verfahren erfordern neben fachlicher Kompetenz einen hohen Arbeitsaufwand“, so die Erste Kreisrätin, „was sich in diesem Fall auch wirklich bezahlt gemacht hat.“

Landkreis Hildesheim

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